Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2021.105 P 18 Urteil vom 20. Januar 2022 Besetzung Präsident Fischer Richter Mazzocco Richter Herzog Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrent A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 27. Mai 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 33'200.00 veranlagt. Der Veranlagung liegt der Tarif A zu Grunde. 2. Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2021 erhob A. mit Schreiben vom 3. Februar 2021 Einsprache. Die Steuerkommission Q. ging von den folgenden sinngemäss gestellten Begehren aus: "- Tarifänderung: Es sei der Tarif B anstelle des gewährten Tarif A zu gewäh- ren - Berufsauslagen: Die Autokosten seien mit 34 km pro Wegstrecke zu gewäh- ren - Antrag auf Steuererlass für das Jahr 2018 aufgrund von persönlichen finan- ziellen Ausgaben und die finanzielle Unterstützung des Sohnes C." 3. Mit Entscheid vom 27. Mai 2021 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, und leitete den Antrag auf Steuererlass an die Abteilung Finanzen der Gemeinde Q. weiter. 4. Den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2021 (Versanddatum 25. Juni 2021) hat A. mit rechtzeitigem Rekurs vom 4. Juli 2021 (Postaufgabe am 5. Juli 2021) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, wei- tergezogen. Er beantragt, es sei der Tarif B anzuwenden und Steuererlass für das Jahr 2018 zu gewäh- ren. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q. beantragt die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Kantonale Steueramt beantragt die Abweisung des Rekurses. 6. A. hat eine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Der Rekurrent beantragt, es sei der Tarif B anzuwenden. 2.2. Die Steuerkommission Q. hat nicht den Tarif B angewendet, weil die beiden volljährigen Kinder D. und C. am Stichtag 31. Dezember 2018 im Haushalt der Mutter wohnhaft gewesen seien (vgl. Einspracheentscheid). C. habe den niederlassungsrechtlichen Wohnsitz am Stichtag in der Gemeinde S. gehabt (Vernehmlassung vom 4. August 2021 unter Hinweis auf die Wegzugs-Meldung der Gemeinde S. sowie die Zuzugs-Meldung der Gemeinde Q.). 3. 3.1. Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuer- pflichtige, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ist der Steuersatz des halben steuer- baren Einkommens [Tarif B] anzuwenden (§ 43 Abs. 2 StG). Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht festgelegt (§ 43 Abs. 4 StG). 3.2. 3.2.1. Die Gewährung des Tarifs B steht also unter den beiden Bedingungen, dass der Rekurrent mit einem (eigenen) Kind "im gleichen Haushalt zusam- menleben" und für dieses den "Unterhalt zur Hauptsache bestreiten" muss. 3.2.2. Beim Zusammenleben wird auf den Wohnsitz gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB abgestellt, womit der Wohnsitz der Eltern als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (VGE vom 27. Januar 2020 [WBE.2019.171], mit Hinweis auf das Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 betreffend "Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte -4- Bundessteuer [DBG]"). Ob ein Steuerpflichtiger mit seinem Kind zusam- menlebt, hängt nicht vom formellen Wohnsitz des Kindes, sondern davon ab, ob dieses im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt (VGE vom 28. Februar 2000 [BE.1999.00264]; SGE vom 29. Mai 2020 [3-RV.2019.96]). Bei mündigen Kindern ist davon auszugehen, dass § 43 Abs. 2 StG – in Abweichung vom strikten Wortlaut – nur dann zur Anwendung gelangt, wenn das mündige Kind, mit dem der Steuerpflichtige zusammenlebt und für dessen Unterhalt er zur Hauptsache aufkommt, (noch) in Ausbildung steht oder unterstützungsbedürftig ist (VGE vom 8. Juli 2020 [WBE.2019.412]). 3.3. C. ist am tt.mm. 2001 geboren, d.h. er war am 31. Dezember 2018 17 Jahre alt (vgl. Details Steuerveranlagung 2018). Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die Steuerkommission Q. von zwei volljährigen Kindern ausgeht. Ausserdem hängt gemäss der dargelegten Rechtsprechung, entgegen der Auffassung der Steuerkommission Q., die Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger mit seinem Kind zusam- menlebt, nicht vom formellen Wohnsitz des Kindes, sondern davon ab, ob dieses im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt. 3.4. Der Rekurrent hat bereits in der Einsprache geltend gemacht, seit C. aus dem Jugendheim T. entlassen worden sei, sorge er für ihn. Da die Arbeits- bzw. Lehrstellensuche schwierig sei, unterstütze er ihn finanziell. Die Steuerkommission Q. hätte daher abklären müssen, ob sich C. im ganzen Jahr 2018 im Jugendheim T. aufgehalten hat. Dann kommt die Anwendung des Tarifs B nicht in Frage. Wenn dies nicht der Fall war, ist abzuklären, wo er nach dem Austritt aus dem Jugendheim T. gewohnt hat (gemäss Rekurs ging C. danach zum Rekurrenten) und von wem er finanziell unterstützt wurde. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse ist in Anwendung der geltenden Rechtsprechung neu zu beurteilen, ob beim Rekurrenten antragsgemäss der Tarif B anzuwenden ist. 3.5. Da es nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts ist, erstinstanzlich diese Abklärungen vorzunehmen und die darauf basierende sachgerechte neue Beurteilung des anwendbaren Tarifs vorzunehmen, ist der Ein- spracheentscheid vom 27. Mai 2021 diesbezüglich aufzuheben und die An- gelegenheit an die Steuerkommission Q. zurückzuweisen (analog SGE vom 21. Oktober 2021 [3-RV.2020.118]). -5- 4. Auf den Antrag um Gewährung eines Steuererlasses für das Jahr 2018 ist nicht einzutreten, weil dafür erstinstanzlich der Gemeinderat Q. zuständig ist (§ 222 Abs. 5 StG). Der Antrag wurde offenbar von der zuständigen Stelle bereits behandelt (vgl. Einspracheentscheid, S. 3). 5. Die Rückweisung zu ergebnisoffenen weiteren Abklärungen gilt praxis- gemäss als Obsiegen (Bundesgerichtsurteil vom 24. August 2015 [2C_529/ 2014]; VGE vom 4. Juli 2019 [WBE.2019.112]). Es sind daher die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Dem nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -6- Das Gericht erkennt: 1. Der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2021 wird betreffend Tarifanwen- dung aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärun- gen und Fällung eines neuen Entscheids an die Steuerkommission Q. zurückgewiesen. 2. Auf den Antrag um Gewährung eines Steuererlasses für das Jahr 2018 wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -7- Aarau, 20. Januar 2022 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic