Der Rekurs wird gestützt auf diese Erwägungen teilweise gutgeheissen. Das steuerbare Einkommen von CHF 70'854.00 ist um CHF 293.00 zu kürzen und auf CHF 70'561.00 (gerundet CHF 70'500.00) festzusetzen. 8. 8.1. Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die Kosten des Rekursverfahrens der unterliegenden Partei auferlegt. Bei teilweiser Gutheissung des Rekurses - 14 - sind die Kosten anteilsmässig aufzuteilen. Die Rekurrentin obsiegt gemessen an ihren Anträgen zu rund 1/8. Sie hat daher 7/8 der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG).