Fassung vom 3. November 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007]). Es sind folglich neben der bereits im Veranlagungsverfahren gewährten Nebenerwerbspauschale von CHF 800.00 keine weiteren Abzüge betreffend Fahrtkosten zur Tanzschule und Mitgliederbeitrag von B._____ zuzulassen. 6.5. Zusammenfassend hat die Rekurrentin damit für das Jahr 2019 Anspruch auf einen Abzug der Weiterbildungskosten von CHF 292.43 (CHF 67.29 [Kurs] + CHF 180.14 [Übernachtung] + CHF 45.00 [Verpflegung]), gerundet CHF 293.00.