konnte. Ob und wie die Hauptmahlzeiten ersetzt wird, ist hingegen nicht relevant (SGE vom 23. Februar 2017 [3-RV.2016.106], mit Hinweis auf VGE vom 15. Juli 2009 [WBE.2009.3] und VGE vom 5. März 2007 [WBE.2006.350]). Für den 2. November 2019 ist hingegen nur die Tagespauschale von CHF 30.00 analog des vollen Abzugs beim auswärtigen Wochenaufenthalt zu gewähren. Folglich sind für die auswärtige Verpflegung insgesamt CHF 45.00 zusätzlich zu den Übernachtungskosten als Weiterbildungskosten anrechenbar.