AGVE 2014 S. 357; mit Hinweis auf VGE vom 21. Juni 2010 [WBE.2009.382] = AGVE 2010 S. 118). 6.4.5. Für das Abendessen vom 1. November 2019 ist der Rekurrentin somit ein Abzug von CHF 15.00 zu gewähren. Auch wenn vorliegend gemäss Rechnung der Beleg des Restaurants auf EUR 3.60 lautet, ist davon auszugehen, dass sich die Rekurrentin wohl bereits unterwegs verpflegt hat. Bei dieser Pauschale wird lediglich vorausgesetzt, dass eine Hauptmahlzeit wegen zu grosser Entfernung nicht zu Hause eingenommen werden - 13 -