spricht auch, dass gemäss einer summarischen Überprüfung die Fahrtkosten alleine für den Weg nach R._____ und zurück etwa CHF 690.00 (2 x 493 km x CHF 0.70) ausmachen würden, hingegen insgesamt nur pauschal CHF 500.00 an Fahrtkosten geltend gemacht wurden. Da die Rekurrentin trotz Hinweis auf die Mitwirkungspflichten keine Belege für die Fahrtkosten, wie z.B. Billette oder Quittungen, einreichte, können für die An- und Rückreise keine Fahrtkosten gewährt werden.