6.4.2. Die Rekurrentin machte nebst den Kurskosten noch Kosten in der Höhe von EUR 224.30, welche ihr am 4. November 2019 mit CHF 255.73 belastet wurden, für Übernachtung und Verpflegung im F._____ GmbH in R._____ sowie pauschal CHF 500.00 für Fahrtkosten für die Weiterbildungen geltend. Grundsätzlich sind für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte bloss die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel abziehbar (VGE vom 23. Januar 2008 [WBE.2007.304]).