6.3.3. Für die Kursanmeldung zum Kurs H vom 18. Oktober 2019 bis 6. Dezember 2019 fehlt der entsprechende Zahlungsbeleg. Es wurde zwar handschriftlich vermerkt "Bez. Fr. 64.- Bar 15.11.19", eine entsprechende Unterschrift des Zahlungsempfängers bzw. eine Quittung fehlt. Als Weiterbildungskosten können jedoch nur die selbst getragenen Kosten zum Abzug zugelassen werden. Eine Rechnung ohne entsprechenden Zahlungsnachweis beweist noch nicht, dass die Rekurrentin effektiv die Kosten getragen hat. Damit erübrigt sich auch eine inhaltliche Prüfung, ob diese Kosten bezüglich des Kurses "H" als Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen sind.