6.3. 6.3.1. Mit Schreiben vom 31. August 2023 wurde die Rekurrentin unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss § 197 Abs. 4 StG aufgefordert, dem Spezialverwaltungsgericht die Zahlungsnachweise der eingereichten Rechnungen betreffend Weiterbildungskosten, die Belege betreffend Fahrtkosten für die Weiterbildung in der Höhe von CHF 500.00 sowie die Angaben zu den jeweiligen Kursinhalten einzureichen.