3.3. Vorliegend erhielt die Rekurrentin für ihre Tätigkeit als Tanzlehrerin einen Lohnausweis. Es ist somit davon auszugehen, dass zwischen der Rekurrentin und der C._____ pro 2019 ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vorlag. Die Steuerkommission Q._____ hat den mit Lohnausweis ausgewiesenen Nettolohn von CHF 2'320.00 folglich zu recht der Besteuerung unterworfen. Der Antrag, die Nebeneinkunft sei nicht – als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit – zu besteuern, ist folglich abzuweisen. -5-