2. In der Steuererklärung 2019 deklarierte die Rekurrentin, welche im Nebenerwerb Tanzunterricht erteilte, Aus- und Weiterbildungskosten von insgesamt CHF 2'169.00. Die Vorinstanz gewährte keinen Abzug mit der Begründung, dass es sich bei den Kosten für die besuchten Tanzkurse und Tanzferien um Weiterbildungen im Bereich der Freizeitgestaltung handle, die steuerlich nicht abzugsfähig seien. 3. 3.1. Mit Replik forderte die Rekurrentin allenfalls von der Besteuerung der Nebeneinkunft abzusehen.