1. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 70'800.00 und einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden gegenüber der Selbstdeklaration insbesondere die geltend gemachten Weiterbildungskosten "Tanzschule" im Umfang von CHF 2'169.00 gestrichen. 2. Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2021 liess A._____ mit Schreiben vom 29. Januar 2021 Einsprache erheben. Sie beantragte den vollen Abzug aller Kosten für die Weiterbildung oder die Streichung der Nebeneinkunft als Tanzlehrerin.