Im Übrigen kann den Akten entnommen werden, dass im Zeitpunkt des Urteils vom 22. März 2018 die Steuerveranlagung 2017 noch nicht definitiv veranlagt war und es somit möglich gewesen wäre, die Anwaltskosten nachträglich für das Jahr 2017 geltend zu machen (siehe Brief der Rekurrenten vom 29. August 2019). 4. Im Ergebnis erweist sich der Rekurs als unbegründet. Er ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.