3.4. Daraus folgt, dass vorliegend die im Steuerjahr 2017 angefallenen Anwaltskosten (gemäss Vermerk auf der Kostenvorschussrechnung wurden diese am 29. Juli 2017 bezahlt) im Steuerjahr 2018 nicht als Vermögensverwaltungskosten bzw. Gewinnungskosten abgezogen werden können. Somit kann es offenbleiben, ob die geltend gemachten Anwaltskosten als Vermögensverwaltungskosten bzw. als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen wären.