In Bezug auf den Abzug von Gewinnungskosten wird somit neben dem sachlichen auch ein zeitlicher Zusammenhang vorausgesetzt. Das Einkommen, mit welchem die Gewinnungskosten zusammenhängen, muss nicht nur an sich steuerbar sein, sondern grundsätzlich auch in derselben Periode, in welcher die Kosten anfallen (VGE vom 6. März 2009 [WBE.2008. 118]). -8-