2.3. Mit dem Rekurs machen die Rekurrenten geltend, dass der anwaltliche Aufwand betreffend Rekursverfahren im Steuerjahr 2011 als Gewinnungskosten nach § 34 bzw. § 39 StG zu qualifizieren sei. Der Aufwand habe der Verhinderung einer willkürlichen und rechtsmissbräuchlichen Besteuerung einer Hypothekarschuld als Einkommen gedient. Mit den anwaltlichen Aufwendungen sei eine Einkommensbesteuerung von CHF 398'444.00 vermieden worden, die zusätzlich eine nicht rückforderbare Verrechnungssteuer von 35 % ausgelöst hätte. 3. 3.1. Gemäss § 34 StG werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den §§ 35 - 40 abgezogen.