2.2. Die Vorinstanz hat die Anwaltskosten für das Steuergerichtsverfahren zu den nicht abziehbaren privaten Lebenshaltungskosten gezählt. Zudem sei den Rekurrenten für die anwaltlichen Bemühungen im Rekursverfahren betreffend Steuerjahr 2011 eine Parteientschädigung von CHF 3'500.00 ausgerichtet worden. Würde den Rekurrenten der Abzug der Anwaltskosten gewährt, würde die daraus resultierende Steuerentlastung indirekt zu einer Art Parteikostenentschädigung führen, die aufgrund von § 188 Abs. 1 StG nicht vorgesehen und daher nicht zulässig sei.