5.3. Bei einem Streitwert von CHF 44'328.00, einer geringen Bedeutung des Falles, einem geringen Schwierigkeitsgrad und einem mittleren Aufwand wird die Entschädigung auf CHF 3'500.00 (inkl. 7.7% MWSt und Auslagen) festgesetzt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT). -7- Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 aufgehoben und die Angelegenheit an die Steuerkommission Q. zur materiellen Behandlung der Einsprache vom 18. Januar 2021 zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.