"1. In Gutheissung des Rekurses sei der Entscheid der Gemeindeverwaltung Q., Abteilung Steuern vom 1. Juni 2021 vollumfänglich aufzuheben, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen auf die Einsprache der Rekurrenten vom 18. Januar 2021 gegen die Veranlagungsverfügung Grundstückgewinnsteuer 2015 materiell einzutreten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 8. Die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.