3. Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2018 erhoben A. und B. mit Schreiben vom 18. Januar 2020 (recte: 2021) Einsprache. Sie beantragten, es sei ihre Einsprache zu akzeptieren und die Veranlagung unter Berücksichtigung aller Kosten zu korrigieren. 4. Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 teilte die Abteilung Steuern der Gemeinden Q. – S. A. und B. mit, dass die Einsprache verspätet eingegangen sei und forderte sie auf, innert 20 Tagen einen allfälligen Hinderungsgrund schriftlich mitzuteilen, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. A. und B. nahmen dazu mit Schreiben vom 10. Februar 2021 Stellung.