6.2. Wie bereits ausgeführt, deklarierten die Rekurrenten die Liegenschaftsunterhaltskosten in den Jahren 2015, 2016 und 2018 nach der Soll-Methode (Rechnungsdatum). Diese Methode ist daher auch im Jahr 2017 anzuwenden. Die beiden Rechnungen hätten demzufolge entsprechend ihrem Datum im Jahr 2016 deklariert werden müssen. 7. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.