Rechnung der F. AG vom 19. Dezember 2016 hatten, hätten sie diese ohne weiteres in diesem Jahr deklarieren können und müssen. Auch eine steuerperiodenübergreifende Sanierung einer Liegenschaft rechtfertigt keinen Methodenwechsel bei der Deklaration der Liegenschaftsaufwendungen. 5.4. Es sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass bereits im Oktober/November 2016 drei vergleichbare Situationen vorlagen.