zuständigen Architekten kontrolliert und dann zur Bezahlung an die Rekurrenten weitergeleitet wurden. Dieser Ablauf ist in der Baubranche üblich, ändert aber nichts daran, dass die Akontozahlung am 19. Dezember 2016 in Rechnung gestellt wurde. Dem Datum der "Zwischenrechnung" (20.01.2017) kommt aus steuerlicher Sicht keine Bedeutung zu. Ebenfalls bedeutungslos ist der Umstand, dass die Rekurrenten die Akontozahlung nicht (mehr) im Jahr 2016 bezahlen konnten, weil sie in diesem Jahr von der entsprechenden Rechnung noch gar keine Kenntnis hatten, denn bei den Rekurrenten wird die Soll-Methode angewendet. Da die Rekurrenten im Zeitpunkt des Ausfüllens der Steuererklärung 2016 Kenntnis von der