5. 5.1. Die Vertreterin der Rekurrenten macht geltend, die Rechnungsstellung sei an den Architekten der E. GmbH erfolgt. Erst mit der "Zwischenrechnung Nr. 5 vom 20.01.2017" seien die CHF 8'000.00 der Bauherrschaft, d.h. den Rekurrenten in Rechnung gestellt worden. Diese hätten keine Möglichkeit gehabt, von dieser Rechnung vorher Kenntnis zu haben respektive diese noch im Jahr 2016 zu bezahlen und bei den Steuern (2016) in Abzug zu bringen.