Nur wenn im Veranlagungsverfahren für sämtliche Liegenschaftsaufwendungen die Zahlungsnachweise erbracht werden, könnte dies als Antrag auf Anwendung der Ist- Methode verstanden werden (RGE vom 9. September 1999 [RV.99.50066]). Solche Zahlungsnachweise wurden von den Rekurrenten in den Jahren 2015, 2016 und 2018 keine erbracht. Es ist daher die Soll- Methode anzuwenden. Es können demzufolge im Jahr 2016 in Rechnung gestellte Liegenschaftsunterhaltskosten grundsätzlich nicht (erst) im Jahr 2017 abgezogen werden, weil sie in diesem Jahr periodenfremd sind.