Die Auffassung der Vertreterin der Rekurrenten, es seien die Liegenschaftsunterhaltskosten in der Steuerperiode 2016 nach der Ist-Methode (Zeitpunkt der Bezahlung) deklariert worden (Rekurs, S. 3), ist falsch. Die Soll-Methode ist immer dann anzuwenden, wenn die Steuerpflichtigen den Liegenschaftsunterhaltsrechnungen nicht bereits im Veranlagungsverfahren von sich aus und lückenlos die Zahlungsnachweise beilegen. Nur wenn im Veranlagungsverfahren für sämtliche Liegenschaftsaufwendungen die Zahlungsnachweise erbracht werden, könnte dies als Antrag auf Anwendung der Ist- Methode verstanden werden (RGE vom 9. September 1999 [RV.99.50066]).