4.2.5. Aus den (auszugsweise) aktenkundigen Steuererklärungen der Jahre 2015, 2016 und 2018 ist ersichtlich, dass die Rekurrenten die Liegenschaftsunterhaltsaufwendungen jeweils mit dem entsprechenden Rechnungsdatum deklariert haben. Die Steuerkommission C. stellt daher bei den Rekurrenten, wie allgemein üblich, bei der Vornahme der Veranlagungen der Selbstdeklaration entsprechend auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung ab (vgl. Einspracheentscheid, S. 2). Die Auffassung der Vertreterin der Rekurrenten, es seien die Liegenschaftsunterhaltskosten in der Steuerperiode 2016 nach der Ist-Methode (Zeitpunkt der Bezahlung) deklariert worden (Rekurs, S. 3), ist falsch.