Es ist deshalb erforderlich, das einmal gewählte System beizubehalten (Egloff, a.a.O., § 39 N 119 mit Hinweisen). Kein Zweifel über die zeitliche Zuordnung besteht bei Barzahlung, wo das Datum nach der Ist- und der Soll-Methode übereinstimmt. Auch bei Vorauszahlungen kann auf das Datum der Rechnungsstellung bzw. Bezahlung abgestellt werden, sofern sie nicht erkennbarermassen zu Steuerumgehungszwecken geleistet worden sind." 4.2.2. Im Urteil vom 17. März 2010 (WBE.2009.329) wird vom aargauischen Verwaltungsgericht das Folgende ausgeführt: