Zudem ist den Steuerbehörden der Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeiten regelmässig nicht bekannt (vgl. Dieter Egloff, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 39 N 119 mit Hinweisen). Praktikabel sind nur zwei Methoden, entweder das Abstellen auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung (sogenannte Soll-Methode) oder auf denjenigen der Bezahlung (sogenannte Ist- Methode). In der Praxis werden beide Methoden toleriert. Sie führen beide zu einem korrekten Ergebnis, wenn sie konsequent angewendet und nicht vermischt werden. Es ist deshalb erforderlich, das einmal gewählte System beizubehalten (Egloff, a.a.O., § 39 N 119 mit Hinweisen).