"1. Die Verfügungen vom 17. Dezember 2020 sind aufzuheben. 2. Die nicht akzeptierten Abzüge aus dem Liegenschaftenunterhalt sind neu zu beurteilen, und nachträglich in der Steuerperiode 2017 zu berücksichtigen, oder der Vorperiode anzurechnen. 3. Der vorerwähnte Antrag hat auch auf die Steuerausscheidung mit der Stadt R. einen Einfluss und ist entsprechend neu zu beurteilen." 3. Mit Entscheid vom 26. Mai 2021 wies die Steuerkommission C. die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten wurde.