1. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission C. für das Jahr 2017 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 116'700.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 276'000.00), einem qualifizierten Beteiligungsertrag von CHF 100'000.00 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 140'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden anstelle der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 126'513.00 lediglich CHF 85'402.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2020 erhob die Vertreterin von A. und B. mit Schreiben vom 14. Januar 2021 Einsprache und stellte die folgenden Anträge: