9.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Liegenschaft in Q. privat genutzt wurde. Dementsprechend sind die Aufwendungen in den Jahren 2013 bis 2015 nicht geschäftsmässig begründet und als geldwerte Leistungen zum steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen. 10. Der Rekurs/die Beschwerde ist dementsprechend insgesamt abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin/Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG/Art. 144 Abs. 1 DBG) und es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG/Art. 144 Abs. 4 DBG). - 27 - Das Gericht erkennt: