9.3.3. Auch wurde vorerst behauptet, man habe das Ferienhaus in Q. vermieten wollen (insbesondere Schreiben der Rekurrentin/Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2018, S. 3), um dann zu behaupten, die Vermietung schade infolge der starken Abnutzung dem Wert der Liegenschaft, weshalb im Hinblick auf den (in 20 bis 30 Jahren) angestrebten Kapitalgewinn davon abgesehen worden sei. Sodann wurde die Liegenschaft in Q. mit der Sitzverlegung der Rekurrentin/Beschwerdeführerin ab 2018 als Betriebsliegenschaft genutzt. Eine "Anlagestrategie" ist nicht erkennbar.