9.3.2. In Bezug auf den Erwerb der Liegenschaft in Q. wurde von der Rekurrentin/Beschwerdeführerin wiederholt geltend gemacht, sie habe eine Anlagestrategie verfolgt, nach der beabsichtigt werde, infolge Wertsteigerung einen Kapitalgewinn zu erzielen. Einen Nachweis für diese "Strategie" hat die Rekurrentin/Beschwerdeführerin nie erbracht. Es wurden auch nie Rendite- und Rentabilitätsberechnungen, welche für einen geschäftsmässig begründeten Erwerb sprechen könnten, eingereicht. - 25 -