NStP 1987, S. 108, E. 4c)." 9.3. 9.3.1. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin/Beschwerdeführerin ist das zitierte Bundesgerichtsurteil durchaus als Präjudiz auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, auch wenn nicht sämtliche Sachverhaltselemente identisch sein mögen. So erfolgte der Erwerb der Parzelle Nr. eee in Q. unbestreitbar nicht durch die Aktionäre, sondern durch die von ihnen beherrschte Rekurrentin/Beschwerdeführerin. Ebenso war eine mögliche weitere Nutzung des Umschwungs im Vergleich mit dem vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt nicht möglich. Eine weitere Zweitwohnung hätte in Q. nicht errichtet werden können.