Vielmehr wurden die Anlagekosten gegenüber dem Vorjahr erhöht. Die erfolgswirksame Nachholung einer Abschreibung/Wertberichtigung in einer Folgeperiode ist nicht zulässig. 8.6. Aus allen diesen Gründen steht fest, dass die im Geschäftsjahr 2013 verbuchte Abschreibung unzulässig ist und daher von der Vorinstanz zu Recht aufgerechnet wurde. Dementsprechend ist der Rekurs/die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuren 2013 sowie direkte Bundessteuer 2013 in diesem Punkt abzuweisen.