8.5. Selbst wenn man der Argumentation der Rekurrentin/Beschwerdeführerin folgen wollte, müsste die Abschreibung als periodenfremd qualifiziert werden. Die Zweitwohnungsinitiative wurde am 11. März 2012 angenommen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte die Rekurrentin/Beschwerdeführerin nach ihrer Darstellung als Folge der Annahme der Zweitwohnungsinitiative mit einer Wertverminderung rechnen müssen. Dementsprechend hätte eine Wertkorrektur im Abschluss 2012 (1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012) verbucht werden müssen. Solches hat die Rekurrentin/Beschwerdeführerin jedoch nicht getan. Vielmehr wurden die Anlagekosten gegenüber dem Vorjahr erhöht.