Dem Inserat vom 9. Juli 2020 lässt sich jedoch unzweideutig entnehmen, dass es sich bei der (in allen drei eingereichten Inseraten) angebotenen Parzelle Nr. fff um Bauland handelte, welches nur mit Wohnbauten für einen Erstwohnsitz ("Verwirklichen Sie Ihren Traum! Nur Erstwohnsitz!") überbaut werden durfte. Demgegenüber verfügte die Rekurrentin/Beschwerdeführerin im Jahr 2013 über Bauland mit einem bewilligten Projekt für ein Ferienhaus (Zweitwohnsitz). Mit der Annahme der Zweitwohnungsinitiative muss aufgrund der massiven Einschränkung des Baulandangebotes für Zweitwohnungen von einer deutlichen Preissteigerung ausgegangen werden.