8.4. Auch der von der Rekurrentin/Beschwerdeführerin angeführte Landpreisvergleich, wonach für Bauland in Q. nur noch CHF 150.00 bezahlt worden seien, ist für den Nachweis einer Wertverminderung der Parzelle Nr. eee ungeeignet. Aus der Rekursbeilage 18 ergibt sich zwar, dass Bauland (Parzelle Nr. fff) für eine Grundstückfläche von 3'385 m2 für CHF 150.00/m2 angeboten wurde. Dem Inserat vom 9. Juli 2020 lässt sich jedoch unzweideutig entnehmen, dass es sich bei der (in allen drei eingereichten Inseraten) angebotenen Parzelle Nr. fff um Bauland handelte, welches nur mit Wohnbauten für einen Erstwohnsitz ("Verwirklichen Sie Ihren Traum! Nur Erstwohnsitz!") überbaut werden durfte.