8.3. Weiter ist festzuhalten, dass die Wertkorrektur auf dem Land und den Anlagekosten um 50 % nicht von der Revisionsstelle verlangt wurde und damit nicht als handelsrechtlich geboten bezeichnet werden kann. Der zum Beweis angeführten E-Mail von H., I., vom 9. Januar 2013 (Rekursbeilage 19) lässt sich jedenfalls keine "Anweisung" zu einer Wertberichtigung entnehmen. Dieser führt – nach dem sich E. über die Höhe der Kosten für die Prüfung der Jahresrechnung beschwert – aus: "Nicht ganz klar ist die Werthaltigkeit des Projektes Q.. Aber das habt ihr sicher im Griff."