8.2. Eine Verbuchung als Abschreibung kann zum einen nach der in Erw. 7.4.2. zitierten bundesgerichtlichen Praxis vorab nicht in Frage kommen, zumal die behauptete Wertverminderung selbst von der Rekurrentin/Beschwerdeführerin nicht als dauernd gewertet wurde. So lässt sie in Rekurs (Rz 37 und 38) und Replik ausdrücklich ausführen: