8. 8.1. Vorerst ist – unabhängig von der Frage der tatsächlichen Nutzung der Liegenschaft in Q. – auf die im Geschäftsjahr 2013 als Abschreibung und nicht als Wertberichtigung (Rückstellung) verbuchte Wertkorrektur von CHF 189'054.36 einzugehen, welche von der Rekurrentin/Beschwerdeführerin mit der Landpreisreduktion in Q. als Folge der Annahme der Zweitwohnungsinitiative begründet wird.