3.3 Nach dem Imparitätsprinzip, das aus dem Vorsichtsprinzip folgt, müssen Verluste bereits bei der Feststellung bilanzmässig berücksichtigt werden, während Erträge nach dem Realisationsprinzip erst bei der Realisierung zu verbuchen sind (BGE 116 II 533 E. 2a/dd; Urteil 4A_277/2010 vom 2. September 2010 E. 2.2; Michael Bertschinger, Die handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlung unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht, 2020, N.269; Peter Böckli, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl., 2019, N. 173 f.; Neuhaus/Suter, in: Basler Kommentar, OR II, 5. Aufl. 2016, N. 6 zu Art.