6.7. In der Vernehmlassung wurde ergänzend ausgeführt, es sei nur von einem Wassereinbruch auszugehen. Nach durchgeführter Reparatur hätte die Liegenschaft in Q. Ende 2014 somit wieder vermietet werden können. In Bezug auf die Nutzung der Liegenschaft mache die Rekurrentin/ Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben. Gemäss der E-Mail vom 15. November 2017 sollte das Ferienhaus nicht öffentlich ausgeschrieben werden. Demgegenüber sei im Schreiben vom 26. Februar 2018 bzw. in der Einsprache ausgeführt worden, das Ferienhaus werde seit März 2016 öffentlich zur Miete angeboten. Seit 2018 solle es sich nicht mehr um eine Kapitalanlage-, sondern um eine Betriebsliegenschaft handeln. Auch diese