Die regelmässige Vermietung an Dritte führe zu einer erheblichen Abnutzung mit erhöhtem Renovationsbedarf, was in Widerspruch zum angestrebten langfristigen Kapitalgewinn stehe. Es sei für die Rekurrentin/Beschwerdeführerin nur sinnvoll und konsequent, die Liegenschaft nur soweit zu vermieten, um mit Mietzinseinnahmen die laufenden Kosten zu decken. Das KStA JP müsse die steuerliche Beurteilung jeweils aufgrund des bis zum Ende der Steuerperiode realisierten Sachverhaltes vornehmen. Die Aufrechnungen könnten daher nicht mit Sachverhaltselementen begründet werden, welche sich erst in den Jahren 2017 bis 2019 verwirklicht hätten. Im Übrigen würden Sachverhaltselemente willkürlich gewürdigt.