Ab März 2016 sei das vollständig möblierte Haus zur Vermietung im Internet ausgeschrieben worden. Nach der Sitzverlegung von R. nach Q. per 29. Januar 2018 diene die Liegenschaft als Büro sowie als Veranstaltungsort für Workshops und Meetings. Damit unterliege das Ferienhaus einer reduzierten Abnutzung. Eine Vermietung an Dritte werde nicht mehr angestrebt. Da die Liegenschaft in Q. von der Rekurrentin/Beschwerdeführerin als Betriebsliegenschaft genutzt werde, lasse sich aus der fehlenden Vermietung nicht schliessen, das Ferienhaus habe nicht dem Geschäft gedient.