Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin habe über den Erwerb der halben Parzelle Nr. ddd in Q. verhandelt, um darauf ein Ferienhaus zu erstellen. Die Baueingabe sei im Dezember 2010 durch die Eigentümer der Parzelle Nr. ddd, die Projektierung jedoch auf Kosten der Rekurrentin/Beschwerdeführerin erfolgt. Dessen ungeachtet habe die Rekurrentin/Beschwerdeführerin die an die Parzelle Nr. ddd angrenzende Parzelle Nr. eee mit Kaufvertrag vom 15. März 2011 erwerben können. Ende Mai 2011 sei die Baubewilligung für - 14 -