hätten, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Liegenschaft nicht aus- - 13 - serhalb der Heizperiode vermietet worden sei. Dasselbe gelte für den Zeitraum vor dem ersten Wassereinbruch vom April 2014 bis Dezember 2014. Am 17./18. Januar 2015 habe ein Geschäftsmeeting stattgefunden. Im Expertenbericht von 3. Oktober 2015 sei lediglich von einem Wasserschaden die Rede. In den Kontoblättern 2015 sei nur eine Aufwandposition zu einem Wasserschaden ersichtlich.