6.5. In den Einspracheentscheiden wurde ausgeführt, das Halten der Liegenschaft in Q. sei grundsätzlich keine gesellschaftsfremde Tätigkeit. Hingegen sprächen einige Indizien dafür, dass die Liegenschaft in Q. überwiegend privaten Interessen der Firmeninhaber diene. Obwohl die Liegenschaft seit dem April 2014 bezugsbereit gewesen sei, seien der Rekurrentin/Beschwerdeführerin in den Geschäftsjahren 2013/14 und 2015 nur CHF 1'000.00 als Mietertrag gutgeschrieben worden. Wenn von den von der Rekurrentin/Beschwerdeführerin behaupteten Wassereinbrüchen zwischen Dezember 2014 und Dezember 2015 ausgegangen werde, welche die Liegenschaft unvermietbar (keine funktionierende Heizung) gemacht