Die Rekurrentin habe ihr bewilligtes Projekt nicht mehr wesentlich abändern oder erweitern können. Die Revisionsstelle der Rekurrentin habe deshalb die Werthaltigkeit der in den Jahren 2012 und 2013 noch unbebauten Parzelle in Q. in Frage gestellt. Nach den entsprechenden Abklärungen sei in Absprache mit der Revisionsstelle in Nachachtung des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips im Abschluss 2012/2013 eine 50- %ige Wertberichtigung der bis dahin aufgelaufenen Anlagekosten vorgenommen worden. Es gebe keine steuerrechtliche Norm, die eine handelsrechtlich notwendige Wertberichtigung verbiete.